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Keine Zukunft für mobilen Hähnchengrill

Region / Hannover-Kirchrode.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat heute die Klage der Betreiberin von mobilen Hähnchengrillständen abgewiesen, die - wie auch schon in den letzten Jahren - mittwochs und freitags auf der öffentlichen (Fuß-)Verkehrsfläche vor dem Gebäude Tiergartenstraße 122 in Hannover-Kirchrode einen Verkaufswagen aufstellen will. (Wir berichteten)
Die beklagte Landeshauptstadt hatte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer entsprechenden Sondernnutzungserlaubnis für die Nutzung der Verkehrsfläche im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Verkaufswagen würde die neu angelegten Laufwege entlang der Tiergartenstraße beeinträchtigen. Im gerichtlichen Verfahren sind weitere Ablehnungsgründe ergänzt worden.

Nach umfangreicher Ortsbesichtigung hat das Gericht die Entscheidung der Landeshauptstadt bestätigt. Der Ablehnungsbescheid ist nach Auffassung der Kammer in Gestalt der schriftsätzlichen Ergänzungen der Entscheidung, die die Beklagte im Zuge des Verwaltungsprozesses vorgenommen hat, rechtmäßig. Die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge für die von ihr konkretisierten drei möglichen Standorte ihres Verkaufswagens auf dem „Klönschnackplatz".

Die Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die befristete Aufstellung eines Verkaufswagens im öffentlichen Straßenraum steht gemäß § 18 NStrG in Verbindung mit den Regelungen der städtischen Sondernutzungssatzung im Ermessen der Beklagten. In diese Entscheidung darf sie straßenrechtliche, straßenverkehrsrechtliche, sicherheitsrechtliche und auch städtebauliche Gründe einstellen, die mit dem Interesse des Gewerbetreibenden abzuwägen sind. An die Abwägung sind umso mehr Anforderungen zu stellen, wenn der Gewerbetreibende oder sein Rechtsvorgänger bereits seit Jahren im Besitz einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis waren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Sondernutzungserlaubnis nur befristet - in diesem Fall für jeweils 1 Jahr - erteilt wurde und jedenfalls dann kein Vertrauensschutz entsteht, wenn der öffentliche Straßenraum - wie hier 2017 - grundlegend umgestaltet wurde.

Die Beklagte hat die Fläche vor dem Gebäude Tiergartenstraße 122 im Zuge des Ausbaus dieser Straße grundlegend umgestaltet und die bisher dort vorhandene durchgehende Grüninsel durchbrochen, in zwei Bauminseln aufgespalten und in der Mitte einen neuen Laufweg für stadtauswärts die Tiergartenstraße benutzende Fußgänger in Richtung des Übergangs über die Brabeckstraße eröffnet. In diesem Zuge wurde auch der Übergang über die Brabeckstraße unmittelbar an die Einmündung in die Tiergartenstraße verlegt. Insoweit liegen veränderte Umstände vor.

Vor diesem Hintergrund ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Dabei ist unerheblich, wenn einzelne Ermessenserwägungen zweifelhaft sind, jedoch eine entscheidende Ermessenserwägung allein tragend ist. Dies ist zur Überzeugung der Kammer der Fall. Der Verkaufswagen der Klägerin stünde in allen drei zur Entscheidung durch die Kammer gestellten Aufstellungsorten in den Laufwegen der Passanten und führt zur Einengung der Gehflächen. Es entspricht dem Gebot der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs, diese Einengung nicht zuzulassen.

Aktenzeichen: 7 A 281/18