Barsinghausen.
Nachdem die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Barsinghausen bereits zweimal vom Oberverwaltunsgericht (OVG) Lüneburg als rechtswidrig erklärt wurde, soll nun alles gesetzeskonform werden. Der neue Satzungsentwurf hat in den vergangenen Monaten für viele Diskussionen und schließlich sogar für eine zusätzliche Ratssitzung gesorgt. Nach langer Diskussion und zwei Sitzungsunterbrechungen wurde die neue Satzung gestern schließlich mit 15 Stimmen angenommen. Neun Politiker stimmten dagegen, vier enthielten sich. Und gleich bei der nächsten Sitzung des Bauausschusses am 8. Februar wird die Satzung erneut auf der Tagesordnung stehen. Dann sollen weitere Details besprochen werden, um die Satzung für alle Grundstücksbesitzer so gerecht wie möglich zu gestalten.
Allein die neue Bemessungsgrundlage sorgte für Ärger. So wird künftig aus der katasteramtlich festgestellten Fläche die Quadratwurzel gezogen. Die sich daraus ergebende Flächengröße fließt in die Kalkulation und in die Veranlagung ein. Der Quadratwurzelmaßstab ist nach heutigem Stand in der Rechtsprechung als zulässig anerkannt. Die Richter des OVG empfahlen der Verwaltung immer wieder, auf diesen Maßstab umzustellen und nicht mehr den Frontmetermaßstab als Grundlage zu nutzen. Dies bedeutet, dass Eigentümer großer Flächen entsprechend mehr bezahlen müssen. Zu ihnen gehört Landwirt Dietrich Jaeschke aus Holtensen, der 210 Hektar bewirtschaftet. „Wo bleibt die Verhältnismäßigkeit und Gerechtigkeit, wenn Acherflächen mit Gartenland gleichgesetzt werden“, fragte Gerald Schroth (CDU). Er stellte den Antrag, die Satzung dahin gehend zu erweitern, dass die Grundstücksgröße für die Berechnung auf maximal 10.000 Quadratmeter begrenzt und die übrige Fläche nur mit zehn Prozent der eigentlichen Fläche in die Berechnung einbezogen wird. Die Mindereinnahmen sollen von der Verwaltung übernommen werden. Dieser Antrag wurde abgelehnt, dagegen soll eine so genannte Billigkeitsregelung mit gleichem Inhalt in den nächsten Wochen diskutiert werden. Der Unterschied ist, dass diese Regelung vom Verwaltungsausschuss eingesetzt, aber auch wieder ausgesetzt werden kann. Für die Grundstückseigentümer gibt es dabei keine Rechtsverbindlichkeit.