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Die sieben Todsünden nach einem Verkehrsunfall

Blaulicht.

Nach einem Verkehrsunfall suggeriert der gegnerische Versicherer eine schnelle und unkomplizierte Regulierung des Schadens. Dabei können aber eine Reihe von Fehlern oder besser „Todsünden” passieren, die die Rechtsanwälte Gerold & Partner Rechtsanwälte, aus Empelde (www.kanzlei-gerold.de) haben nachfolgend sieben "Todsünden" zusammengestellt:

1. Vermeiden Sie die direkte Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Versicherung! Als Geschädigter sollten Sie niemals mit der Versicherung des Unfallgegners direkt Kontakt aufnehmen. Die Versicherer beschäftigen zahlreiche hochqualifizierte Sachbearbeiter, deren Ziel es ist, Ihre Ansprüche so niedrig wie möglich zu regulieren. Hintergrund ist folgendes: Versicherer werden meist in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben. Eine AG muss Gewinn generieren und gegenüber den Aktionären Rechenschaft ablegen. Dies geschieht hauptsächlich dadurch, indem Ihre Ansprüche „gedrückt” werden. Um hier eine „Waffengleichheit” zu schaffen, sollten Sie sich gleich zu Anfang fachkundiger Hilfe bedienen. Nur ein Fachanwalt kann dafür sorgen, dass Ihre berechtigten Ansprüche vollständig und schnell gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung durchgesetzt werden sowie prüfen, ob vom Versicherer vorgenommene Abzüge berechtigt waren.

2. Auch bei Mitschuld am Unfall nicht auf fachkundigen Rat verzichten! Auch bei einer etwaigen Mitschuld am Unfall ist fachkundiger Rat wichtig. Die Bestimmung der richtigen Haftungsquote ist nur durch individuelle Beratung und Prüfung zu klären. Wichtig ist dies im Hinblick auf eine bestehende Kaskoversicherung. Dabei gibt es die Möglichkeit, die Ansprüche zunächst bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung einzufordern und dann ggf. später auf die eigene Kaskoversicherung umzuschwenken. Dies kann für Sie trotz Mitverschulden erhebliche finanzielle Vorteile haben. Das Stichwort hierzu lautet Quotenvorrecht.

3. Verzichten Sie nicht auf ein Sachverständigengutachten! Der Versicherer wird versuchen, Sie dazu zu bewegen, bloß kein Sachverständigengutachten über den Schaden erstellen zu lassen. Stattdessen soll die vom Versicherer benannte Partnerwerkstatt schnell reparieren und nach Kostenvoranschlag mit der Versicherung abrechnen. Lassen Sie sich nicht darauf ein. Als Geschädigter haben Sie ab einer Schadenshöhe von EUR 750,00 das Recht auf ein Gutachten eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Nur dadurch kann Ihre Anspruchshöhe zweifelsfrei festgestellt werden. Ein Kostenvoranschlag erhält zum Bespiel keine Angabe über die Reparaturdauer und einen etwaigen Nutzungsausfall. Der unabhängige Sachverständige wird den Schaden also in Ihrem Interesse und nicht im Interesse des Versicherers angeben.

4. Kein vorschneller Abfindungsvergleich! Versicherer suggerieren gerade bei Personenschäden schnelles Geld und drängen auf einen sog. Abfindungsvergleich. Dadurch verzichten Sie auf etwaige weitere Ansprüche. Unmittelbar nach dem Unfall ist der Behandlungsverlauf noch nicht abgeschlossen, so dass gar nicht klar sein kann, ob nicht Jahre später noch weitere oder höhere Ansprüche bestehen.

5. Vorschnelle Angaben gegenüber Versicherer und der Polizei! Festgehalten werden muss, dass Sie verpflichtet sind, im Falle eines Verkehrsunfalles am Unfallort zu bleiben und Ihre Personalien und Versicherungsdaten bekannt zu geben. Damit ist eine mögliche Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort („Unfallflucht”) abgewendet. Sie müssen gegenüber der Polizei aber keine Angaben zum Unfallhergang als solchem machen. Gleiches gilt auch gegenüber dem Versicherer. Die Fragebögen der gegnerischen Haftpflichtversicherung sind meist zu deren Gunsten formuliert, so dass bereits hier erste Fehler geschehen können.

6. Nicht zu früh das Auto zur Seite fahren! Verschlechtern Sie nicht Ihre Beweissituation. Sofern Eigen- und Fremdgefährdung ausgeschlossen sind, sollten vor allem die Endstellung und wenn möglich auch die Anfangsstellung der beteiligten PKW mit Kreide festgehalten werden. Auch etwaige Bremsspuren sollten dokumentiert werden. Diese Angaben sind für ein sog. Unfallrekonstruktionsgutachten von wichtiger Bedeutung. 7. Keine direkte Abwicklung mit dem Unfallverursacher! Oft will der Schädiger unmittelbar nach dem Unfall den Schaden aus eigener Tasche begleichen, also ohne Einschaltung der Haftpflichtversicherung. Darauf brauchen Sie sich nicht einzulassen. Häufig ist der Schaden nach Zahlung doch höher. In den Versicherungsbedingungen ist auch festgehalten, dass ein Unfall so früh wie möglich gemeldet werden muss. Wenn dies nicht eingehalten wird, kann dies zu Problemen führen. Der Schädiger kann außerdem seiner Versicherung den geleisteten Betrag zurückerstatten, womit sein Vertrag entlastet wird.