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Land regelt neue Ampel-Sanktionen

Region.

In der letzten Woche haben sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder auf verschärfte Anti-Corona-Maßnahmen geeinigt, die in denjenigen Regionen gelten sollen, in denen die Inzidenz von 35 beziehungsweise 50 pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten wird. Diese Maßnahmen hat das Land Niedersachsen jetzt in einer Verordnung umgesetzt.

Die neuen Regelungen betreffen zum einen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im öffentlichen Raum, die Zahl der zugelassenen Teilnehmer bei Veranstaltungen, Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum, die Einführung einer Sperrstunde sowie Begrenzungen der Teilnehmerzahlen für Zusammenkünfte und Feiern.

Grund für all diese teilweise drastischen Einschränkungen ist, dass leider gerade Feierlichkeiten im Familien- oder Freundeskreis zu einer Weiterverbreitung des Corona-Virus geführt haben. Alle Bürger werden deshalb gebeten, die beschriebenen neuen Regelungen konsequent einzuhalten oder – noch besser – in jedem Einzelfall sehr kritisch abzuwägen, ob und wie und in welchem Umfang private Feierlichkeiten überhaupt notwendig sind.

Und diese Regeln gelten ab heute, wenn die jeweiligen Werte überschritten werden.

1.    Maskenpflicht
a) Die Maskenpflicht im öffentlichen Raum greift überall dort, wo Menschen dichter und oder länger zusammen kommen. Diese Maskenpflicht im öffentlichen Raum ist bei einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 pro sieben Tage als eine Empfehlung (Soll-Vorschrift) ausgestaltet.

b) Liegt die Inzidenz bei 50 pro 100.000 in sieben Tagen, dann muss auch in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen durch öffentlich bekanntzugebende Allgemeinverfügungen die Örtlichkeiten fest, an denen unter freiem Himmel diese Maskenpflicht gilt.

2.    Private Zusammenkünfte und Feiern

a) An privaten Zusammenkünften und Feiern in der eigenen Wohnung oder in eigenen geschlossenen Räumlichkeiten dürfen bei einer Inzidenz unter 35 pro 100.000 in sieben Tagen nach wie vor 25 Personen teilnehmen.

b) Steigt die Inzidenz jedoch auf über 35 sind nur noch 15 Personen zulässig. Dies gilt auch auf den eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel, also beispielsweise im eigenen Garten oder auf dem eigenen Hof.

c) Wenn die Inzidenz in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt auf 50 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen ansteigt, dürfen Zusammenkünfte und Feiern in privaten Räumlichkeiten nur noch mit bis zu zehn Personen stattfinden. Diese bis zu zehn Personen dürfen nur aus zwei Haushalten kommen, es sei denn, es handelt sich um Angehörige: Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (zB Eltern, Kinder), Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

Welche Inzidenz in dem eigenen Wohnort gilt, können die Bürgerinnen und Bürger Niedersachsens auf der Internetseite www.niedersachsen.de/Coronavirus/Inzidenz-Ampel/ einsehen. Die Vorgaben der Verordnung gelten jeweils ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe im Internet.


a) An privaten Zusammenkünften und Feiern, die an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten und insbesondere in gastronomischen Betrieben stattfinden, durften schon bislang in Niedersachsen bei einer Inzidenz von 35 pro 100.000 in sieben Tagen nicht mehr als 25 Personen teilnehmen.

b) Neu ist, dass an solchen Zusammenkünften und Feiern an öffentlich zugänglichen Orten und in der Gastronomie bei einer Inzidenz von 50 pro 100.000 in sieben Tagen nun nur noch zehn Personen teilnehmen dürfen. Diese zehn Personen dürfen aus nicht mehr als zwei Haushalten stammen, es sei denn es handelt sich um Angehörige im Sinne der obigen Definition.

3.    Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum
a) Zukünftig gelten auch in Niedersachsen wieder Kontaktbeschränkungen im Öffentlichen Raum unter freiem Himmel. Bei einer Inzidenz von 35 pro 100.000 in sieben Tagen dürfen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel bis zu 25 Personen zusammenkommen. Sie müssen dabei aber den Mindestabstand einhalten, es sei denn, es handelt sich um Angehörige in Sinne der obigen Definition.

b) Hier dürfen bei einer Inzidenz von über 50 pro 100.000 in sieben Tagen nur noch maximal zehn Personen (mit Mindestabstand) zusammenkommen. Die zehn Personen dürfen nur aus zwei Haushalten kommen, es sei denn, es handelt sich um Angehörige im Sinne der obigen Definition. Bei Angehörigen gilt dann auch der Mindestabstand von 1,5 m nicht.

4.    Veranstaltungen
Veranstaltungen mit sitzendem Publikum oder mindestens zeitweise stehendem Publikum:

a) Bei einer Inzidenz von 35 je 100.000 in sieben Tagen handelt es sich bei der Begrenzung der Personenzahl auf 100 Teilnehmer um eine Soll-Vorschrift. Hier ist es Sache der zuständigen örtlichen Behörden, auf der Basis des jeweiligen Hygienekonzeptes zu entscheiden, mit wie vielen Personen (bis zu 500) eine Veranstaltung zulässig sein soll.

b) Überall dort, wo die Infektionszahlen auf 50 pro 100.000 pro sieben Tagen ansteigen, ist die Zahl der zulässigen Veranstaltungsbesucher auf 100 Personen beschränkt. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn der Veranstalter mit dem zuständigen Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vereinbart hat, das hinreichende Sicherheit bietet.

5.    Sperrzeiten
Eine Sperrzeit erfolgt von 23 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.

a) Ab einer Inzidenz von 35 pro 100.000 in sieben Tagen gilt eine Sperrzeit von 23 Uhr bis 6 Uhr. Hier kann die zuständige örtliche Behörde jedoch in begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen treffen.

b) Diese Sperrzeit gilt bei einer Inzidenz von 50 Neuinfizierten pro 100.000 in sieben Tagen verpflichtend und ohne jede Ausnahme. Hier ist es den Betreibern von Gastronomiebetrieben auch jenseits der Sperrzeit untersagt, alkoholische Getränke im Außer-Haus-Verkauf abzugeben.