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15. Kammer bestätigt Entzug der Fahrlehrererlaubnis wegen unangemessenen Verhaltens gegenüber Fahrschülerinnen

Das Verwaltungsgericht ist Teil des Fachgerichtszentrums Hannover. tps://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fachgerichtszentrum_Hannover.jpg Foto: Gerd Fahrenhorst.

Region .

Nach ausführlicher mündlicher Verhandlung hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover unter Vorsitz des Präsidenten Ingo Behrens die Klage eines Fahrlehrers gegen den Entzug seiner Fahrlehrererlaubnis abgewiesen. Die beklagte Region Hannover hatte den Entzug mit der Begründung angeordnet, der Kläger verfüge als Fahrlehrer nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit.

Es gebe umfangreiche Zeugenhinweise darauf, dass der Kläger sich gegenüber Fahrschülerinnen wiederholt unangemessen bzw. übergriffig in sexualisierter Form verhalten habe, indem er sie im Rahmen der praktischen Fahrausbildung unnötig bzw. übermäßig berührt, sie mit pornografischen Bildern konfrontiert und anzüglich angesprochen habe. Mit seiner dagegen erhobenen Klage ist der betroffene Fahrlehrer am Dienstag vor dem Verwaltungsgericht gescheitert.

Die 15. Kammer hat zumindest einen Teil der erhobenen Vorwürfe als zutreffend angesehen, da der Kläger die entsprechenden Vorgänge nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich zu relativieren versucht bzw. einen Vorsatz abgestritten habe. Selbst wenn aber das Verhalten des Klägers, wie er selbst behaupte, nicht zielgerichtet eine sexualisierte Intention gehabt haben sollte, fehle ihm die für die Ausübung des Fahrlehrerberufs erforderliche Zuverlässigkeit.

Denn es komme insoweit maßgeblich darauf an, wie sein Verhalten auf die davon betroffenen Fahrschülerinnen gewirkt habe. Diese hätten im Verwaltungsverfahren als Zeuginnen übereinstimmend angegeben, sich von dem Verhalten des Fahrlehrers belästigt bzw. bedrängt gefühlt und sein Verhalten in sexualisierter Hinsicht als übergriffig empfunden zu haben. Gegen die Entscheidung ist innerhalb von einem Monat nach Zugang des vollständig abgefassten Urteils als Rechtsmittel der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Niedsersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gegeben.